Satzung des Fördervereins
„Jugendmusiknetzwerk im Hessischen Kegelspiel“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Jugendmusiknetzwerk im Hessischen Kegelspiel"“.
2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hünfeld.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
3. Er ist ein Förderverein i. S. des § 58 Nr. 1 AO. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Geldmitteln zur Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der musikalischen Arbeit von Jugendmusikgruppen und Projekten in der Teilregion „Hessisches Kegelspiel“, insbesondere zur Unterstützung von Probenveranstaltungen und Auftritten.
4. Die Zielsetzungen des Vereins sollen in Zusammenarbeit mit den Kommunen des Hessischen Kegelspiels (d. s. die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal und Rasdorf) und dem Landkreis Fulda verwirklicht werden.
Den jeweiligen Bürgermeistern wird die gemeinsame Schirmherrschaft über den Verein und seine Veranstaltungen angetragen.
1. Die Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben und Ziele des Fördervereines ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO.
2. Spendenbescheinigungen werden durch den Schatzmeister ausgestellt.
3. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fördervereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereines.
4. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person oder Mitglied des Fördervereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand.
2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod.
b. durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres.
c. durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung oder grober Störung des Vereinsfriedens
4. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages oder auf das Vermögen des Fördervereins.
§ 5 Einnahmen des Vereins
1. Die Einnahmen des Vereins ergeben sich aus Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen, Spenden, sowie sonstigen Einnahmen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
4. Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden und Zuwendungen entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.
- 1. die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die von dem Organisationsleiter des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen ist, findet grundsätzlich einmal
im Jahr statt. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; dabei hat er die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vorher
durch schriftliche Mitteilung oder per e-Mail an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ergehen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Organisationsleiter oder im
Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer, jeweils für zwei Jahre, wobei jährlich einer von beiden neu gewählt
wird.
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung
des Gesamtvorstandes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- alle sonstigen Angelegenheiten, deren Erledigung nicht einem anderen Organ durch Satzung übertragen
ist,
- die Auflösung des Fördervereines oder die Verschmelzung durch Aufnahme eines Vereins oder Fördervereins mit gleicher
oder ähnlicher Zweckbestimmung
3. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Fördervereins darf nur abgestimmt werden, wenn dies den
Mitgliedern mittels einer Einladung mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt wird.
4. Sonstige Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind, soweit sie nicht vom Vorstand
gestellt werden, mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die
Einladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche.
6. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine
¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Fördervereines erforderlich.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll, innerhalb von zwei
Monaten nach der Mitgliederversammlung, niedergelegt und von einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Programmkoordinator (Koordination Musikförderung),
- der Organisationsleiter (Organisation und Schriftführung)
- dem Schatzmeister (Kassenführung).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins seiner Wahl kommissarisch mit Vorstandsaufgaben betrauen.
Zudem kann die Mitgliederversammlung jederzeit für die restliche Wahlzeit des Vorstandes eine Nachwahl vornehmen.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereines.
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Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagenkönnenersetztwerden.
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Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Er kann zu bestimmten Einzelfragen andere Mitglieder oder Arbeitsgruppen zur Beratung und Unterstützung hinzuziehen.
§ 9 Die Ressorts Programmkoordinator, Schatzmeister und Organisationsleiter
- Die Kassengeschäfte des Fördervereins führt der Schatzmeister. Er hat der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zugänglich zu machen und zu erläutern.
- Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Der Organisationsleiter erstellt Protokolle, Berichte und Schreiben aller Art, die bei Mitgliederversammlungen nötig sind.
- Der Programmkoordinator koordiniert die musikalisch inhaltliche Arbeit des Vereins und hält den Kontakt zu den verschiedenen Gruppen und Projekten des Netzwerkes. Bei konkreten Maßnahmen (z.B. Programmplanung des nächsten Jugendkonzertes) kann er Mitwirkende oder Leiter der musikalischen Gruppen und Projekte zur Beratung und zur Organisation hinzuziehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen entsprechend ihrem Einwohnerschlüssel an die Kommunen des „Hessischen Kegelspiels“ (d. h. die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal und Rasdorf) zu, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur im Jugendbereich zu verwenden haben.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2010 beschlossen und wird erst
durch Eintrag im Vereinsregister gültig.